Bei diesem Begehren handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren, weshalb nicht weiter darauf einzugehen resp. auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) und zudem die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, d.h. wenn bei (wie vorliegend) fehlender Zustimmung der Gegenpartei (lit. b) der geänderte oder neue (nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilende) Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit.