4.4.2. In seiner Eingabe vom 27. Dezember 2022 (N. 106 f.) bringt der Kläger vor, dass "besonders", wenn keine Befristung des Ehegattenunterhalts erfolge, zwingend festgesetzt werden müsse, a) ab wann der Beklagten ein Vollpensum anzurechnen sei, b) bis wann sie ihm jeweils ihr effektives Einkommen nachzuweisen und c) nach welchen Modalitäten die Anrechnung bzw. Rückzahlung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu erfolgen habe. Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, "ihm eine Aufstellung aller im voran gegangenen Jahr erzielten Einkünfte längstens bis zum 31. März des Folgejahres samt Belegen zukommen zu lassen.