4.4.1.2. Die Ausführungen des Klägers zu seiner angeblich demnächst bevorstehenden Einkommenseinbusse sind sodann gänzlich unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft. Sollten sich seine Einkommensverhältnisse dereinst tatsächlich und in einem Ausmass ändern, dass er nicht mehr in der Lage wäre, der Beklagten die mit dem vorliegenden Urteil festzulegenden Unterhaltsbeiträge unter Wahrung seines eigenen Anspruchs auf Beibehaltung der ehelichen Lebenshaltung (vgl. Erw. 4.2 oben in fine) zu bezahlen, könnte er dies in einem Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) geltend machen. - 17 -