solange das Eheband besteht (und damit auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens), kommt der Art. 163 ZGB zugrunde liegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen, gemäss welchem beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben; unterhaltsbegrenzend wirkt hier einzig eine tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung, wie dies auch vorliegend der Fall ist (vgl. BGE 148 III 358 Erw. 5; BGE 5A_850/2020 Erw.