Der Beklagten, die eine zeitliche Limitierung als unzulässig erachtet (vgl. Berufungsantwort ad. N. 4 lit. b, 86, 90 f.), ist beizupflichten. Vorliegend geht es nicht um nachehelichen, sondern um ehelichen Unterhalt, für welchen Art. 163 ZGB auch bei den vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) die materielle Anspruchsgrundlage bildet (vgl. Erw. 4.2 oben). Sinngemässe