4.4. 4.4.1. 4.4.1.1. Der Kläger verlangt eine zeitliche Limitierung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten bis längstens 31. Dezember 2024. Es müsse in Anwendung der Grundsätze von Art. 125 ZGB nach vierjähriger Trennungsdauer schon während des Scheidungsverfahrens ein Endpunkt für den Unterhalt festgesetzt werden. Die Spirale des "unendlichen Weiter-Prozessierens und der Prozessverschleppung mit dem Ziel, möglichst lange vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zu erhalten", müsse "durchbrochen werden".