4.3. Zur Behauptung des Klägers, es komme nicht auf die Methodenwahl an (vgl. Berufung N. 5; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 17 ff.), ist anzumerken, dass gemäss Bundesgericht die ein- und die zweistufige Methode – weil die bisherige Lebenshaltung Ausgangspunkt bildet – nur "unterhaltstheoretisch zum gleichen rechnerischen Ergebnis" führen, zumal sich aufgrund des unterschiedlich ausgestalteten Nachweises der bisherigen Lebenshaltung und damit des zukünftigen Bedarfs aus prozessualen Gründen sehr wohl erhebliche Unterschiede ergeben können (vgl. BGE 147 III 298 Erw. 4.4, unter Hinw. auf BGE 147 III 281 Erw. 7.2).