4.2. Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Jedenfalls soweit wie vorliegend der Unterhalt während bestehender Ehe in Frage steht, für welchen Art. 163 ZGB die materielle Anspruchsgrundlage bildet, ist die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, nicht entscheidend (BGE 5A_112/2020 Erw. 6.2 mit Verweis auf BGE 145 III 169 Erw. 3.6; BGE 5A_912/2020 Erw. 3). Entsprechend kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden.