4. 4.1. Die einstufige Berechnungsmethode soll gemäss Bundesgericht nur noch in aussergewöhnlich guten Verhältnissen zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 3.3, 147 III 293 Erw. 4.5, 5A_747/2020 Erw. 4.1.3). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 (ZSU.2021.68) befand das Obergericht, unter Verweis auf die Aussage von Bundesrichter VON W ERDT an einer Fachtagung Ende 2020, dass bspw. bei einem Einkommen von Fr. 1 Mio. pro Jahr anders gerechnet werden könne, dass bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 40'000.00 pro Monat zwar sehr günstige Verhältnisse, jedoch noch keine aussergewöhnlich guten Verhältnisse vorlägen.