2.7.3) (1. April 2022 bis 28. Februar 2023) Fr. 8'886.00 (Fr. 6'865.00 + Fr. 5'425.00 – Fr. 3'404.00) Phase 4 (Urteil, Erw. 2.8.7) (ab 1. März 2023) Fr. 8'400.00 (Fr. 6'975.00 + Fr. 5'425.00 – Fr. 4'000.00) 3.8. Abschliessend stellte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 2.9) fest, dass der Kläger diese Alimente bezahlen könne. Er habe nicht behauptet, die Unterhaltsbeiträge unter Wahrung seines eigenen Anspruchs auf Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung nicht bezahlen zu können. Die Berechnung seines Bedarfs erübrige sich.