3.3. Für die Bestimmung der (Obergrenze des Unterhaltsanspruchs der Beklagten bildenden) letzten ehelichen Lebenshaltung ging die Vorinstanz von der Lebenshaltung der Parteien im Jahr 2018 aus (Urteil, Erw. 2.4.4, S. 10). 3.4. In der Folge ermittelte die Vorinstanz eine Sparquote im Jahr 2018 von Fr. 83'769.00 (Fr. 104'718.00 abzgl. Vermögensschwund von Fr. 20'949.00), ausmachend Fr. 6'980.00 pro Monat (Urteil, Erw. 2.4.5). Diese wurde vom Familieneinkommen im Jahr 2018 (Fr. 40'042.00 pro Monat; Einkommen des Klägers) abgezogen. Es resultierte ein Betrag von "mutmasslich" Fr. 33'062.00 für den letzten ehelichen Lebensunterhalt (Urteil, Erw. 2.4.5.1).