3. 3.1. Strittig ist der Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz (vgl. Urteil, Erw. 2.2, Erw. 2.4 bis 2.9) ermittelte diesen nach der zweistufigen Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (vgl. Erw. 4.2 unten). 3.2. Es wurden vier Phasen gebildet: Phase 1 vom 14. Juni 2021 bis 8. August 2021, Phase 2 vom 9. August 2021 bis 31. März 2022 (ab Antritt einer - 12 - neuen Arbeitsstelle durch die Beklagte), Phase 3 vom 1. April 2022 bis 28. Februar 2023 (ab Bezug einer neuen Wohnung durch die Beklagte) und Phase 4 ab 1. März 2023 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Beklagten) (Urteil, Erw. 2.3).