Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO). Diese (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime ändert allerdings nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken haben (Art. 160 ZPO) und dass es ihnen obliegt, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2). Ebenso wenig lässt sie pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren genügen (BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw.