2. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398). Bei der Ermittlung des Sachverhalts würdigt der Richter die vorhandenen Beweismittel nach freier Überzeugung (vgl. Art. 157 i.V.m. Art. 219 ZPO). Soweit sich der Streit um den Ehegattenunterhalt dreht, gilt der Dispositionsgrundsatz, d.h. das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art.