Erw. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (BGE 5A_557/2016 Erw. 6.4). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Bestreitungen, Beweismittel) dürfen bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Zudem kann auf unbestritten gebliebene Behauptungen im Berufungsverfahren – ohne weitere Beweiserhebungen – abgestellt werden (BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). Dasselbe gilt für ausdrückliche Zugeständnisse; im Umfang des Zugeständnisses liegt ein unbestrittener Sachverhalt vor (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).