vom 30. Januar 2023 keine echten Neuerungen (vgl. unten) einbringen, sondern lediglich ihre Ausführungen in Berufung und Berufungsantwort ergänzen, sind die betreffenden Ausführungen unbeachtlich und nicht weiter zu vertiefen. In diesem Zusammenhang sind die Parteien auch darauf hinzuweisen, dass das sich aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ergebende Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten (Replikrecht; BGE 142 III 52 f. Erw. 4.1.1) dem fairen Verfahren in dem Sinne dient, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern.