Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4). Soweit also die Parteien in ihren als Replik, Duplik bzw. "freigestellte Stellungnahme" bezeichneten Eingaben vom 27. Dezember 2022 (Kläger), vom 11. Januar 2023 (Beklagte) resp. vom 30. Januar 2023 keine echten Neuerungen (vgl. unten) einbringen, sondern lediglich ihre Ausführungen in Berufung und Berufungsantwort ergänzen