4.4. Mit "Duplik" vom 11. Januar 2023 hielt die Beklagte an ihren "Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort" fest. -9- 4.5. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 23. Januar 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren spruchreif sei und das Gericht zur Beratung übergegangen sei. Dem Kläger wurde freigestellt, sich im Sinne des grundrechtlichen Replikrechts innert einer nichterstreckbaren Frist bis zum 30. Januar 2023 zur Eingabe der Beklagten vom 11. Januar 2023 zu äussern. 4.6. Mit "freigestellter Stellungnahme" vom 30. Januar 2023 hielt der Kläger an seinen "Anträgen der Replik vom 27. Dezember 2022" fest.