3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Aufstellung aller im voran gegangenen Jahr erzielten Einkünfte längstens bis zum 31. März des Folgejahres samt Belegen zukommen zu lassen. Für den Fall, dass die von ihr gesamthaft erzielten Einnahmen die unter Ziff. 2.c.iii und Ziff. 2.c.iv vorstehend genannten Einnahmen übersteigenden, sei die Beklagte zu verpflichten, die Differenz zwischen effektiv erzielten Einnahmen und den kalkulierten Einnahmen gem. Ziff. 2.c.iii und Ziff.