b) Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Periode vom 14. Juni 2021 bis und mit 31. Dezember 2022 Unterhaltsleistungen an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten i.H.v. CHF 168'658.-- erbracht hat, und er sei zu berechtigen, diesen Betrag an die vorstehend genannten Unterhaltsbeiträge anzurechnen und diese, sofern den Gesamtunterhalt übersteigend, mit den güterrechtlichen Ansprüchen der Berufungsbeklagten zu verrechnen. Ebenso seien alle weiteren, ab Januar 2023 bezahlten Unterhaltsbeiträge an geschuldete Unterhaltsbeiträge gem. vorstehend lit. a. anzurechnen.