1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei […] für einen den Unterhalt von Fr. 7'848.-- übersteigenden Betrag (bis Februar 2023 Fr. 1'038.--, ab März 2023 Fr. 552.--) gutzuheissen. 2. Im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 3. U.K.u.E.F. zu Lasten des Berufungsklägers." 4.3. Mit "Replik" vom 27. Dezember 2022 beantragte der Kläger: "1. Es sei das [angefochtene] Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben. 2. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: