"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffer 1 (Phase 3 und 4) des angefochtenen Urteils […] sei der Berufungskläger zu verpflichten, [ihr] ab dem 1.12.2022 einen monatlich vorschüssig geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'848.-- zu bezahlen. 2. Es sei in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffer 2 des angefochtenen Urteils […] festzustellen, dass der Berufungskläger seit dem 14.6.2022 bis und mit Dezember 2022 Unterhaltsbeiträge im Umfange von Fr. 168'658.-- bezahlt hat, welche er an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechnen kann.