2. Zudem sei der Berufung hinsichtlich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge von 14. Juni 2021 bis und mit 30. November 2022 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Über den Aufschub der Vollstreckbarkeit sei vorab zu entscheiden. 4. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache zulasten der Berufungsbeklagten zuzügl. Mwst. von 7.7%." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 8. Dezember 2022 beantragte die Beklagte: