b) Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Periode vom 14. Juni 2021 bis und mit 15. November 2022 Unterhaltsleistungen an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten i.H.v. CHF 159'772.-- erbracht hat, und er sei zu berechtigen, diesen Betrag an die vorstehend genannten Unterhaltsbeiträge anzurechnen bzw., sofern den Gesamtunterhalt übersteigend, mit den güterrechtlichen Ansprüchen der Berufungsbeklagten zu verrechnen. c) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei von folgenden monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten auszugehen: -6-