3.5. In der Folge erstatteten die Parteien weitere Eingaben: Der Kläger am 16. Mai 2022 und am 15. Juni 2022, die Beklagte am 30. Mai 2022. 3.6. Mit Entscheid vom 3. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts u.a.: "1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB […] monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: