a) ab 14.6.2021 bis 8.8.2021 Fr. 10'901.-- /Mt. b) ab 9.8.2021 bis 31.3.2022 Fr. 9'401.-- /Mt. c) ab 1.4.2022 Fr. 9'281.-- /Mt." 3.4. Am 17. März 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Der Kläger beantragte in seiner Replik (u.a.): "1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander seit 14. Juni 2021 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden, und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die zu viel erhaltenen Unterhaltsbeiträge i.H.v. CHF 62'570.67 zurückzubezahlen -4-