3.2. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 hat die Beklagte beantragt, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Ehegattenunterhalt sei ab Rechtskraft des Entscheides auf Fr. 7'641.00 zu reduzieren. 3.3. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (und damit nach Fällung des obergerichtlichen Entscheids vom 2. Dezember 2021) modifizierte die Beklagte ihr Rechtsbegehren wie folgt: "Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, [ihr] gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V. mit Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB rückwirkend ab dem 14.6.2021 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: