2. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. 3. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Periode von 15. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 Unterhaltsleistungen an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten i.H.v. CHF 26'696.-- erbracht hat, und er sei zu berechtigen, diesen Betrag an geschuldete Unterhaltsbeiträge anzurechnen."