"5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig […] zu bezahlen: - Fr. 4'190.00 vom 15. Januar bis 31. Januar 2020 - Fr. 8'380.00 vom 1. Februar 2020 bis 13. Juni 2021 5.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit dem 15. Januar 2020 bis und mit Juni 2021 bereits Unterhaltsbeiträge […] von Fr. 25'696.00 geleistet hat. [Er] ist berechtigt, diesen Betrag an die rückwirkend für diesen Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen." Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.