Fr. 4'190.00 vom 15. Januar bis 31. Januar 2020 Fr. 8'380.00 ab 1. Februar 2020 5.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit dem 15. Januar 2020 bis und mit Februar 2021 bereits Unterhaltsbeiträge […] von Fr. 19'695.00 geleistet hat. [Er] ist berechtigt, diesen Betrag an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge zur Verrechnung zu bringen." 1.2. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht, 5. Zivilkammer, mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 (ZSU.2021.68) u.a. in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 wie folgt teilweise gut: