1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu 3/5 mit Fr. 1'200.00 und der Klägerin zu 2/5 mit Fr. 800.00 auferlegt und - 20 - mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten ihren Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 800.00 direkt zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren Fr. 440.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...]