Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 35.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'200.00 festgesetzt. Der Beklagte hat der Klägerin an ihre Anwaltskosten somit Fr. 440.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 6.1. des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Q. vom 31. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: