9. Die Berufung des Beklagten ist damit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD) zu 3/5 mit Fr. 1'200.00 dem Beklagten und zu 2/5 mit Fr. 800.00 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Fünftel ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit.