8.4. In der Phase 3 vermag die Klägerin ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'191.10 (Bedarf vor Steuern Fr. 3'981.10 + Steuern Fr. 210.00) mit ihrem Einkommen von Fr. 4'361.00 selber zu decken. Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C. beträgt Fr. 950.00 (Bedarf vor Steuern Fr. 1'080.00 [vgl. angefochtener Entscheid S. 48 unten] + Steuern Fr. 70.00 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00). Der dem Beklagten von seinem Einkommen verbleibende Überschuss beträgt Fr. 681.95 (Einkommen Fr. 6'072.60 ./. eigener Bedarf vor Steuern Fr. 2'965.65 ./. ungedecktes Existenzminimum C. Fr. 950.00 ./. Bedarf D. vor Steuern Fr. 1'150.00 + Kinderzulagen D.