8.3. In der Phase 1 (1. Juli 2022 bis 30. November 2022) ergibt sich Folgendes: Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 3'810.10 (Fr. 3'746.35 Bedarf vor Steuern [vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 47] + Steuern Fr. 63.75). Bei einem Einkommen von Fr. 2'305.90 besteht bei ihr damit ein Manko von Fr. 1'504.20. Es ist entsprechend (zulasten des leistungsfähigen Beklagten) ein Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 1'500.00 festzulegen. Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C. beträgt Fr. 901.25 (Fr. 1'080.00 Bedarf vor Steuern + Steuern Fr. 21.25 ./. Kinderzulage Fr. 200.00).