Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Regel der Aufteilung des Überschusses auf die Eltern und Kinder "nach grossen und kleinen - 18 - Köpfen", d.h. den Kindern wird im Vergleich zu den Eltern ein halber Überschussanteil zugesprochen. Davon kann jedoch abgewichen werden; insbesondere können "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.3. i.f.)