Der Beklagte bringt mit der Berufung vor, der Überschuss sei unter Berücksichtigung seines überobligatorischen Arbeitspensums ihm zu belassen, eventualiter seien die Kinder daran nicht mit einem Viertel, sondern höchstens mit einem Sechstel zu beteiligen. In der dritten Phase resultiere auch auf Seiten der Klägerin ein Überschuss, mit welchem sie sich an den Kinderkosten – auch an denjenigen des Sohnes – proportional zu beteiligen habe, wobei der Einfachheit halber dieser Beitrag der Klägerin gesamthaft bei C. anzurechnen sei (Berufung Ziff. II./6, S. 9).