7.4.2.2. Ab dem Jahr 2023 ist beim Beklagten von einem steuerbaren Einkommen von ca. Fr. 55'315.00 auszugehen (Erwerbseinkommen Fr. 72'871.20 + Eigenmietwert Fr. 16'806.00 + Kinderzulagen Fr. 2'400.00 ./. Unterhaltsbeiträge C. Fr. 11'400.00 ./. Kinderabzug Fr. 7'000.00 ./. Pauschalabzug Versicherungsbeiträge Fr. 3'000.00 ./. Berufskostenabzug Fr. 5'600.00 ./. Abzug Liegenschaftsunterhalt Fr. 5'800.00 ./. Abzug Hypothekarzinsen - 17 -