Weiter bringt der Beklagte zu Recht vor, dass zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen der Eigenmietwert von Fr. 16'806.00 zu berücksichtigen ist (vgl. die Steuererklärung 2021, Beilage 2 zur Eingabe vom 22. August 2022, S. 7, Ziff. 6.1.). Der Beklagte räumt über die vorinstanzlichen Annahmen hinaus ein, dass er einen Abzug für den Liegenschaftsunterhalt vornehmen könne und beziffert diesen auf maximal Fr. 4'000.00. Gemäss Steuerklärung 2021 (Ziff. 6.8.) betrug dieser Abzug jedoch Fr. 5'864.00, weshalb von einem Abzug von Fr. 5'800.00 auszugehen ist.