7.3.4. Die Vorinstanz hat dem Beklagten für die dritte Phase unverändert einen Berufskostenabzug von Fr. 7'000.00 angerechnet; entsprechend dem auf 80% reduzierten Pensum erscheint es allerdings angezeigt, in dieser Phase (wie der Beklagte in der Berufung) von einem Abzug von noch Fr. 5'600.00 auszugehen. Weiter bringt der Beklagte zu Recht vor, dass zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen der Eigenmietwert von Fr. 16'806.00 zu berücksichtigen ist (vgl. die Steuererklärung 2021, Beilage 2 zur Eingabe vom 22. August 2022, S. 7, Ziff.