7.3.3. Unumstritten ist weiter, dass beide Parteien jeweils einen Kinderabzug von Fr. 7'000.00 und einen Pauschalabzug für Versicherungsbeiträge von Fr. 3'000.00 vornehmen können. Weiter nicht beanstandet werden die von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge für Berufskosten von Fr. 3'000.00 in der ersten und Fr. 3'500.00 in der dritten Phase bei der Klägerin und von Fr. 7'000.00 in der ersten Phase beim Beklagten. Ebenso unbestritten ist der Abzug beim Beklagten für Hypothekarzinsen von Fr. 3'960.00 in beiden Phasen (angefochtener Entscheid Erw. 6.5.3. S. 45 ff.; Berufung S. 6 f.). Auf diese unumstrittenen Faktoren kann abgestellt werden.