7.3.2. Auszugehen ist mit der Vorinstanz und dem Beklagten von den jährlichen Erwerbseinkommen der Klägerin von Fr. 27'670.80 (12 x Fr. 2'305.90) in der ersten und von Fr. 52'332.00 (12 x Fr. 4'361.00) in der dritten Phase sowie des Beklagten von Fr. 91'089.00 (12 x Fr. 7'590.75) in der ersten und von Fr. 72'871.20 (12 x Fr. 6'072.60) in der dritten Phase. Ebenfalls unumstritten ist, dass jährlich pro Kind Fr. 2'400.00 Kinderzulagen ausbezahlt werden, welche für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens jeweils bei jenem Ehegatten anzurechnen sind, bei welchem das Kind wohnt.