7.2.4. Bei dieser Rechtslage könnte auf den ersten Blick der Eindruck entstehen, dass der Beklagte vom Steuertarif B profitieren könnte, da das Kind D. mit ihm lebt und es sich nicht um eine alternierende Obhut handelt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nur einem Elternteil der Tarif B gewährt werden kann, sowie, dass das andere gemeinsame Kind C. bei der Klägerin lebt und sie dafür vom Beklagten Unterhaltsbeträge erhält, steht dieser Tarif allerdings nur der Klägerin zu (im Übrigen hat sie auch das geringere Einkommen, was allerdings nur massgeblich wäre, wenn keine Unterhaltsbeiträge bezahlt würden). Die Steuerbelastung des Beklagten ist somit nach dem Tarif A zu berechnen.