O., N. 18 zu Art. 36 DBG). Im Falle, dass die getrennten Ehegatten, die gemeinsame elterliche Sorge haben, die alternierende Obhut gleichmässig ausüben, keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden und die Eltern übereingekommen sind, dass sie den Unterhalt des Kindes zu gleichen Teilen übernehmen, ist dem Elternteil mit dem geringeren Einkommen der reduzierte Steuertarif zu gewähren (BGE 141 II 338; LOCHER, a.a.O., N. 19 zu Art. 36 DBG).