gemeinsamer elterlicher Sorge wird der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, zum Elterntarif besteuert. Werden keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht, ist zu unterscheiden, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Besteht keine alternierende Obhut, wird der Elternteil, der mit dem Kind lebt, zum Elterntarif besteuert (Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2010, Ziff. 13.4.2., S. 25; LOCHER, a.a.O., N. 18 zu Art.