7.2.3. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für Verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens (Tarif B) anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG). Der Tarif B kann bei getrennt lebenden Ehepaaren nicht beiden Ehegatten gewährt werden (BGE 141 II 338 Erw. 6.3.1; Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 Erw. 3.3.1, AGVE 2014 Nr. 67, S. 346 f.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art.