7.2.2. Die Klägerin bringt dazu vor, die Ausführungen des Beklagten würden möglicherweise im Falle der alternierenden Obhut zutreffen, seien jedoch in der vorliegenden Konstellation falsch. Relevant sei, wo ein Kind seinen Hauptwohnsitz habe. Vorliegend bestehe gerade keine geteilte Obhut, sondern beide Parteien hätten die Obhut über je ein Kind. Bei beiden Parteien sei je ein Kind angemeldet und damit könnten auch beide Parteien vom günstigeren Familientarif profitieren (Berufungsantwort S. 7).