7.2. 7.2.1. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Steuern bei beiden Ehegatten nach dem günstigeren Familientarif berechnet, obwohl es einer konstanten Steuerpraxis entspreche, den Familientarif auch bei geteilter Obhut bzw. bei aufgeteilter Obhut nur einer Partei zuzubilligen. Dies sei nach der Praxis der Aargauischen Steuerbehörden derjenige Ehegatte, welcher vom anderen Unterhalt erhalte, während diesfalls nicht massgeblich sei, wer mehrheitlich an den Unterhalt der Kinder bezahle. Richtigerweise müsse auf Seiten des Beklagten deshalb mit dem schlechteren Einzeltarif gerechnet werden (Berufung S. 5 f.).