Allerdings irrt die Beklagte, falls sie davon ausgeht, ihre Bemühungen zum Finden einer 80%-Stelle auf den Beruf als Klassenassistenz beschränken zu dürfen. Ist eine Erhöhung in diesem Beruf nicht möglich, hat sie selbstredend nach einer 80%-Stelle in einem anderen Beruf, sei es in ihrem angestammten Beruf als Polsterin oder einem weiteren Beruf zu suchen. Die Klägerin behauptet nicht, sich - 13 -