6.4. Es ist unbestritten, dass der Klägerin nach dem Schulstufenmodell ein Einkommen basierend auf einem 80%-Pensum anzurechnen ist. Es mag zutreffen, dass ein solches Pensum als Klassenassistenz nicht möglich ist, da einerseits pro Klasse kein höheres Pensum anfällt und andererseits aufgrund der sich weitgehend überschneidenden Stundenpläne nicht unabhängig voneinander Klassenassistenzen für verschiedene Schulklassen gleichzeitig wahrgenommen werden können. Allerdings irrt die Beklagte, falls sie davon ausgeht, ihre Bemühungen zum Finden einer 80%-Stelle auf den Beruf als Klassenassistenz beschränken zu dürfen.